Fotorecht: Weshalb Urheberbezeichnungen so wichtig sind

Solange noch Fotografen Bilder erstellen und nicht die Künstliche Intelligenz, gehört an jede Bildveröffentlichung der Name des Urhebers. Für einen wirksamen Verzicht auf den Bildnachweis werden von der Rechtsprechung hohe Hürdenaufgestellt.

Beim Bildnachweis läuft in der Praxis vieles anders ab, als das Urhebergesetz (UrhG) es vorschreibt.

Foto: © Adobe Stock/IckeT

Nach § 13 UrhG darf jeder Fotograf bestimmen, ob sein Foto bei einer Veröffentlichung mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Dieses Recht wird juristisch als Pflicht der Bildnutzer ausgelegt: Der Fotograf muss sein Recht auf Namensnennung also nicht aktiv geltend machen. Vielmehr muss jeder, der ein Foto abdruckt, online stellt oder in sonstiger Weise veröffentlicht, grundsätzlich einen eindeutigen Bildnachweis anbringen. Wenn er dies nicht will, muss er beim Fotografen vorher um die Erlaubnis bitten, auf die Urheberbezeichnung verzichten zu dürfen. Die Erlaubnis muss wiederum für jeden Einzelfall eingeholt werden, denn pauschale Verzichtserklärungen werden von den Gerichten in den meisten Fällen als unwirksam angesehen – insbesondere dann, wenn der Verzicht unklar formuliert ist oder im „Kleingedruckten“ steht.

Zeitungsstapel

Ganz gleich, ob gedruckt oder digital veröffentlicht: Grundsätzlich gehört immer der Urhebername an das Bild.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ Almir1968

Hohe Hürden für einen wirksamen Verzicht auf den Bildnachweis

Bei vorformulierten Regelungen, die standardisiert in einer Vielzahl von Vereinbarungen Verwendung finden, wird auch im Fotografiebereich das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB) angewendet. Dabei werden von der Rechtsprechung hohe Hürden für einen wirksamen Verzicht auf den Bildnachweis aufgestellt. Und dies grundsätzlich zu Recht, denn es geht um das Recht auf Anerkennung des kreativen Bildgestalters, also um sein Urheberpersönlichkeitsrecht.

Porträt-Shooting

Sowohl zwischen Fotograf und Model als auch Publizierendem sollte im Idealfall ein detaillierter Vertrag abgeschlossen werden.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ Ugur Karakoc

Dieses Recht schützt primär die ideellen Interessen der Urheber. Außerdem hat der Gesetzgeber auch die wirtschaftlichen Interessen der Fotografen im Blick: Jeder Betrachter eines Fotos soll wissen, wer es gemacht hat, damit er den jeweiligen Fotografen bei Bedarf ebenfalls beauftragen kann oder Lizenzen an dessen Bildern erwerben kann.

„Das Recht auf Urheberbenennung ist eine gute und kostenlose Werbung für Fotografen.“

Dr. Endress Wanckel, Rechtsanwalt

Schutz des Urhebers

Neben dem Werbeeffekt sind an eine korrekte Urheberbenennung zahlreiche weitere Rechtsfolgen geknüpft, die hier nur grob angerissen werden können:

Von großer praktischer Bedeutung ist die erleichterte Beweisführung bei Klagen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen. Nach der gesetzlichen Urhebervermutung des § 10 UrhG gilt der im Bildnachweis genannte Fotograf als Urheber und somit Anspruchsberechtigter. Wer diese vermutete Urheberschaft bestreitet, muss vor Gericht das Gegenteil beweisen, was das oft ins Blaue hinein formulierte Verteidigungsvorbringen, der Kläger sei gar nicht der Urheber, schon aus diesem Grund erledigt.

Auch die Schutzfrist eines Lichtbildwerkes kann sich nach § 66 Abs. 1 UrhG um viele Jahre verkürzen, da bei anonymen Werken die Laufzeit der Schutzfrist schon ab der Veröffentlichung des Werkes und nicht erst ab dem Tode des Fotografen beginnt.

Von Bedeutung ist die Urheberbenennung ebenfalls bei den gesetzlich erlaubten Werknutzungen. Dabei ist gesetzlich in vielen Fällen eine Quellenangabe vorgeschrieben, zum Beispiel bei Bildzitaten nach § 51 UrhG oder bei der Wiedergabe fotografischer Werke bei der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG). Die Pflicht zur Quellenangabe entfällt jedoch, wenn der Urheber an der genutzten Bildquelle nicht genannt wurde und er auch nicht anderweitig bekannt ist (§ 63 Abs. 1 UrhG).

Nicht zuletzt hat die korrekte Urheberbenennung auch eine wichtige Funktion bei der Arbeit von Verwertungsgesellschaften (wie der VG Bild-Kunst), welche die nicht individuell durchsetzbaren Vergütungsansprüche aus den gesetzlichen Lizenzen (beispielsweise den Privatkopien nach § 53 UrhG) den berechtigten Urhebern zuordnen müssen.

Personen mit Smartphones

Wer schnell mal ein fremdes Bild veröffentlicht, ohne dabei den Urheber zu kennzeichnen, kann auf dünnes Eis geraten.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ Xavier Lorenzo

Verzicht oft unwirksam

Aus einer gesetzlich korrekten Urheberbezeichnung resultieren zahlreiche Vorteile für Fotografen. Keiner sollte daher unüberlegt auf sein Recht aus § 13 UrhG verzichten. Doch auch wer schon Vereinbarungen abgeschlossen hat, in denen ein solcher Verzicht enthalten ist, muss nicht schutzlos sein. Zahlreiche Gerichte haben die unterschiedlichsten Formulierungen überprüft. In vielen Fällen wurden Verzichtsklauseln als unwirksam angesehen, weil sie stark einseitig waren und zu weit vom Grundgedanken des § 13 UrhG abwichen (§ 307 BGB). Verworfen wurde zum Beispiel die Formulierung „Der Verlag ist zur Namensnennung des Fotografen berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn nicht Fotograf und Verlag etwas anderes schriftlich vereinbaren“.

Das Schicksal der juristischen Unwirksamkeit teilte auch die Klausel „Das Studio, seine Auftraggeber und deren etwaige Partner sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertragspartner im Vor- oder Nachspann sowie in Ankündigungen jeder Art zu nennen.“

Ebenfalls keine Gnade vor Gericht fand die Formulierung in „Honorarregelungen“ zwischen einem Verlag und Wort- und Bildjournalisten, wonach „ein fehlender Urhebervermerk . . . keine gesonderten Ansprüche“ auslöse.

Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen § 13 UrhG

Bildurheber haben vor Gericht daher gute Chancen, einen Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Urheberbezeichnung geltend zu machen, auch wenn im Vertrag ein Ausschluss vereinbart wurde. Das kann sich wirtschaftlich lohnen: Ein Verstoß gegen § 13 UrhG löst einen Schadensersatzanspruch aus. Die Höhe des Schadensersatzes legen die Gerichte im Einzelfall nach freiem Ermessen fest, wobei sie sich in der Regel am Basishonorar orientieren. Zuschläge zwischen 50 und 100 Prozent auf das übliche Honorar für die Veröffentlichung des Fotos sind üblich und können bei einem Verstoß gegen die Namensnennungspflicht auch dann durchgesetzt werden, wenn das Basishonorar ordnungsgemäß bezahlt wurde.

Fotografen, denen es gelingt, eigene Geschäftsbedingungen (AGB) am Markt durchzusetzen, können in ihren AGB auch höhere Vertragsstrafen für fehlende Namensnennungen festlegen. Das OLG Celle hat als Vertragsstrafe einen Zuschlag von 500 % auf das übliche Honorar akzeptiert, was in den AGB des Fotografen so festgelegt worden war.

Fotografin am Tabletop

Für welchen Verwendungszweck eine Aufnahme gemacht wurde, kann im einzelnen Streitfall durchaus eine Rolle spielen.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ Jacoblund

OLG Frankfurt zu Microstock-Bildagenturen

Nicht immer haben jedoch Fotografen ein schützenswertes Interesse daran, namentlich genannt zu werden. Zweifellos besteht im Bildermarkt eine große Nachfrage an Fotos, die auch ohne Urhebernachweis genutzt werden dürfen. Und es gibt auch Fotografen, die ihre Bilder für „anonyme“ Veröffentlichungen freigeben wollen, weil sich auf diesem Wege nennenswerte Honorarumsätze erzielen lassen. Dies betrifft vor allem den Vertriebsweg der sogenannten Microstock-Bildagenturen, deren Geschäftsmodell darauf basiert, massenkompatibles Bildmaterial zu verbreiten, welches auch ohne die von den Nutzern oft als lästig und störend empfundene Copyright-Hinweise veröffentlicht werden darf.

Zu dieser Konstellation hat das OLG Frankfurt in einem innovativen Urteil vom 29.9.2022 (Az. 11 U 95/21) Stellung genommen. Das Gericht hatte dort einen zwischen dem Fotografen und der Bilddatenbank Fotolia geschlossenen „Upload-Vertrag“ zu prüfen. Darin war vereinbart worden, dass die Nutzer von Fotolia „zur Urheberbenennung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet“ sind. An anderer Stelle des Vertrags wurde dies um den Zusatz ergänzt, der Fotograf (dort als „Hochladendes Mitglied“ bezeichnet) verzichte auf jede Verpflichtung der Datenbank und deren Kunden, „das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren“.

Die zweifelsohne missglückte, da intransparente Wortwahl der zweiten Passage war für das Gericht nicht bedeutend. Es kam bei der Prüfung und Auslegung des Vertrags zu dem Ergebnis, dass der Verzicht schon durch die erste Formulierung ausreichend deutlich erklärt und somit wirksam war.
Da mit diesem Verzicht vom wesentlichen Grundgedanken des § 13 UrhG abgewichen wurde und der Vertrag für eine Vielzahl von Fällen verwendet worden war, musste das OLG Frankfurt prüfen, ob diese Klausel nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, § 307 BGB) eine unangemessene Benachteiligung des Fotografen darstellt. Dann wäre der Verzicht schon aus diesem Grund unwirksam. Hierzu stellt das OLG in seiner Urteilsbegründung auf das konkrete Geschäftsmodell der beklagten Microstock-Bildagentur ab, was die Übertragbarkeit des Urteils auf andere Fälle erheblich einschränkt. Die Entscheidung ist daher nicht als genereller „Freibrief“ zum Ausschluss der Urheberbezeichnung per AGB zu verstehen.

In der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit hat sich die Pflicht zur Urheberbezeichnung nie durchgesetzt

Das Urteil betrifft ausschließlich die Vermarktung von vielfältig nutzbarer Gebrauchsfotografie im Massengeschäft zu (wie es das OLG formulierte) „äußerst günstigen Lizenzen“. Dieses Geschäftsmodell der sogenannten Microstock-Agenturen ist insbesondere deshalb so erfolgreich, weil in der Praxis ein erheblicher Bedarf an „anonym“ nutzbaren Bildern besteht. Vor allem in den Bereichen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit hat sich die Pflicht zur Urheberbezeichnung entgegen der Gesetzeslage nie durchgesetzt. Dem Urheber geht so zwar die „Werbewirkung“ verloren, auf sich und sein Werkschaffen aufmerksam zu machen. Darauf kommt es aber bei der nutzwertigen Stockfotografie weniger an als bei hochwertigen künstlerischen Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).

Wer ein aufwendig inszeniertes Kunstfoto mit hoher individueller und kreativer Gestaltungskraft sieht, wird häufiger ein – auch wirtschaftlich relevantes – Interesse am Namen des Bildautors haben, um genau diesen mit entsprechenden Fotografien beauftragen oder Nutzungsrechte an Werken des Fotografen erwerben zu können. Bei rein illustrativer Gebrauchsfotografie ist dieses Interesse der Sache nach regelmäßig deutlich geringer ausgeprägt und kann daher in wirtschaftlicher Hinsicht durch die bessere Vermarktungsfähigkeit von Bildmaterialien ohne Urhebervermerk ausgeglichen werden.

Auch das OLG entschied, dass dem „mit der Urheberbenennung verbundenen Marketingeffekt“ dann keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wenn sich ein Fotograf dazu entscheidet, den Vertriebsweg über einen Bilder-Discounter zu nutzen, um seinen Umsatz und Gewinn über Volumen und nicht über die Gewinnspanne jeder Einzellizenz zu erzielen. Gerade der konkrete Fall des Klägers dieses Verfahrens zeigt das wirtschaftliche Potenzial dieses Vermarktungsmodells ohne Urheberbezeichnung exemplarisch auf: Bei über 888.000 Verkäufen seiner Bilder errechnet sich auch bei einem Lizenzhonorar von wenigen Euro pro Bildlizenz ein Honorarumsatz, der weit über einen nur unbedeutenden Kostendeckungsbeitrag hinausgeht. Vermutlich wäre die Entscheidung des OLG anders ausgefallen, wenn der Kläger in seiner Kooperation mit der Agentur nicht so außerordentlich wirtschaftlich erfolgreich gewesen wäre. Das OLG stellt jedenfalls in seiner Urteilsbegründung mehrfach auf den Aspekt des wirtschaftlichen Erfolgs ab.

Von Bedeutung für die Entscheidung war auch der Umstand, dass der Fotograf berechtigt war, seine Bilder jederzeit aus der Datenbank herauszunehmen. Er konnte so die anonyme Nutzung seiner Bilder (auch einzelner Fotos) beenden und durfte die in Fotolia eingestellten Bilder daneben auch auf anderen Wegen vermarkten. Wenn sich ein Fotograf aus freien Stücken dazu entscheidet, seine Fotos im anonymen Massengeschäft verkaufen zu lassen und ihm mangels Exklusivbindung die Möglichkeit verbleibt, Aufnahmen auf anderen Wegen und ohne Verzicht auf die gesetzliche Urheberbenennung zu lizensieren, spricht dies für die Zulässigkeit eines Verzichts. Daneben muss gewährleistet sein, dass der Fotograf insgesamt eine angemessene Vergütung erhält, die den Wegfall der gesetzlichen Urheberbezeichnung unter dem Strich wirtschaftlich kompensiert. Nur unter diesen Voraussetzungen kann nach dem neuen Urteil des OLG Frankfurt ein Verzicht wirksam sein. In allen anderen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Regel des § 13 UrhG, also der Pflicht zur Urheberbezeichnung.

Eindeutige Zuordnung des Bildnachweises ist erforderlich

Bei der Frage, wie die Urheberbezeichnung umgesetzt werden muss, gilt der Grundsatz: klar und deutlich. Für den Betrachter muss ohne größeren Aufwand leicht erkennbar sein, wer der Urheber des Fotos ist. Am besten lässt sich diese Vorgabe umsetzen, wenn die Bezeichnung direkt am Bild erfolgt. Bei digitalen Veröffentlichungen kann dabei das „responsive design“ zum Problem werden. Es muss dennoch sichergestellt werden, dass die Bezeichnung in jeder Darstellungsform am Bild lesbar bleibt, egal von welchem Endgerät (PC, Tablet, Smartphone usw.) und auf welche Weise der Betrachter das Foto aufruft (z. B. über die Homepage oder per direkter Verlinkung). Am besten lässt sich dies technisch umsetzen, wenn der Urhebernachweis direkt in die Bilddatei eingebunden wird.

Andere Lösungen laufen Gefahr, vor Gericht nicht als ausreichend angesehen zu werden, wie beispielsweise die „Mouse over“-Technik, in der die Bezeichnung nur dann sichtbar ist, wenn der Cursor der Maus auf das Foto bewegt wird. Rechtlich kritisch sind auch Sammelnachweise, bei denen die Urheber aller benutzten Fotos zusammengefasst an einer zentralen Stelle (z. B. beim Impressum oder der Anbieterkennzeichnung) aufgelistet werden. Keinesfalls reichen derartige Sammelnachweise aus, wenn dort keine eindeutige Zuordnung des Namens zum einzelnen Foto erfolgt, also nicht erkennbar ist, wer welches Foto gemacht hat.

Auf urheberrechtlich dünnem Eis bewegt sich auch, wer zwar dort konkretere Angaben macht (zum Beispiel: „Foto Seite 25 oben links: Fotograf X“), aber den Lesern und Betrachtern dadurch den Aufwand zumutet, den Bildnachweis für jedes Foto mühevoll nachzuschlagen. Wenn Fotos veröffentlicht werden, die individuellen Nutzungsbedingungen (zum Beispiel von Bildagenturen) unterliegen, können dort besondere Vorgaben zur Platzierung und Größe der Bezeichnung enthalten sein, die beachtet werden müssen, auch wenn sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen.

Name oder Künstlername des Urhebers

Wenn der Fotograf nichts anderes bestimmt, muss sein Vor- und Nachname genannt werden. Der Fotograf kann auch verlangen, dass stattdessen sein Künstlername oder ein anderes Pseudonym verwendet wird. Weitere Pflichten gibt das Gesetz nicht vor. Zusätzliche Angaben (beispielsweise Ort, Telefon, Internetadresse) können somit nach § 13 UrhG nicht gefordert werden. Aber auch hier gilt: In individuellen Vereinbarungen und Nutzungsbedingungen können weitergehende Pflichten festgelegt werden. So fordern Bildagenturen oft neben dem Namen des Fotografen auch eine Angabe der Agentur.

Dr. Endress Wanckel ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medienrecht in Hamburg (www.rafup.de) und Autor des Standardwerkes Foto- und Bildrecht (6. Auflage). Ebenfalls im Verlag C.H. Beck ist 2022 seine Darstellung zum Recht der Bildberichterstattung im Fachbuch Presserecht, Hrsg. Himmelsbach/Mann, erschienen.

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