Die Praxis zeigt: Viele Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fotos entstehen nur, weil die Beteiligten sich juristisch nicht auskennen. Das gilt gleichermaßen für den professionellen Bereich wie bei Amateuren. Aus Versehen ist schon so mancher Hobbyfotograf in eine kostspielige und nervenaufreibende Klage verwickelt worden, die leicht vermeidbar gewesen wäre.
Übersicht
Fotorechtsexpert Dr. Endress Wanckel hat hier die wichtigsten Punkte des Fotorechts zusammengefasst und folgende sechs Sachverhalte beleuchtet:
1. Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht
2. Postmortales Persönlichkeitsrecht für Verstorbene
3. Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte
4. Bildbearbeitung
5. Versammlungen und Events
6. Strafrecht
1. Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht
Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und das Urheberrecht (UrhG) werden oft verwechselt oder in einen Topf geworfen. Wer jedoch glaubt, er dürfe ein Foto uneingeschränkt veröffentlichen, nur weil er selbst darauf abgebildet ist, liegt falsch. Umgekehrt muss auch der Fotograf die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten respektieren.
Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Recht am eigenen Bild steht den Abgebildeten kraft Gesetzes zu. § 22 KUG bestimmt, dass Personenfotos (im Gesetz als „Bildnisse“ bezeichnet) grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Aber es gibt auch wichtige Ausnahmen!
Vier Fälle nach § 23 KUG, in denen eine Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig ist:
- Aufnahmen, die das Zeitgeschehen dokumentieren, z. B. bei der journalistischen Bildberichterstattung.
- Aufnahmen, auf denen die Person nur unbeachtliches Beiwerk auf einer Landschaftsaufnahme ist.
- Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen und Aufzügen (z. B. Demos, Karnevalsparaden).
- Aufnahmen zu rein künstlerischen Zwecken, wobei das Gesetz hier ein „höheres Interesse der Kunst“ fordert.
In allen vier Fällen muss in jedem Einzelfall zusätzlich geprüft werden, ob irgendwelche Besonderheiten des Fotos ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzen (§ 23 II KUG). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person auf einem Foto unangemessen bloßgestellt oder herabgewürdigt wird.
Das Urheberrecht steht hingegen immer dem Fotografen zu. Er ist Schöpfer des Werkes (§ 2 UrhG). Der Fotograf kann selbst oder durch beauftragte Bildagenturen Lizenzen vergeben und von unberechtigten Nutzern Unterlassung und Schadensersatz fordern (siehe hierzu unter Abmahnung).
Auch der Abgebildete selbst ist nicht ohne Erlaubnis berechtigt, ihn zeigende Bilder ins Netz zu stellen oder in sonstiger Weise zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Es besteht also ein symbiotisches Verhältnis zwischen Fotograf und Model. Wenn nicht beide kooperieren, werden auch die schönsten Bilder wertlos und können nicht gezeigt werden.
Fotografen können sich leider seit der DSGVO auch mit schriftlichen Einwilligungserklärungen („model release“) nicht mehr langfristig absichern, da Einwilligungen nach der DSGVO jederzeit grundlos widerrufen werden können – zum Glück nur mit Wirkung für die Zukunft.
Mit einem Vertrag, der die Dauer und den Umfang der erlaubten Veröffentlichung und die Entlohnung des Models genau regelt, kann dieses Problem erledigt werden.
2. Postmortales Persönlichkeitsrecht für Verstorbene
Auch nach dem Tode eines Menschen besteht das „postmortale“ Persönlichkeitsrecht noch fort.
Für das Recht am eigenen Bild ist das in § 22 KUG ausdrücklich geregelt: Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten; sind diese nicht vorhanden, müssen die Eltern des Abgebildeten gefragt werden.
Die Einwilligung muss von allen Angehörigen erteilt werden, es reicht nicht aus, wenn nur der Lebenspartner und zwei von drei Kindern zustimmen, das dritte Kind aber die Einwilligung verweigert oder unauffindbar ist.
Schmerzensgeld ist nicht vererblich
Nach besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann ein Anspruch auf Geldentschädigung (umgangssprachlich „Schmerzensgeld“) bestehen.
Der BGH hat jedoch entschieden, dass der medienrechtliche Geldentschädigungsanspruch nicht vererblich ist. Wenn also ein Mensch kurz vor seinem Tode gravierend in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wird (etwa durch eine unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos oder durch die Veröffentlichung seines Bildes im Zusammenhang mit grob wahrheitswidrigen Behauptungen über angebliche Verfehlungen des Toten), geht die dann an sich fällige Geldentschädigung nicht auf die Erben über.
Nach der umstrittenen Rechtsauffassung des BGH sogar dann, wenn der Verstorbene den Verletzer noch zu Lebzeiten auf Zahlung verklagt hatte, der Fall aber noch nicht abschließend vom Gericht entschieden wurde.
Anders verhält es sich bei rein kommerziellen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, z. B. einer unzulässigen Abbildung des Verstorbenen in der Werbung. In solchen Fällen wendet der BGH die Zehn-Jahres-Frist an. Während dieses Zeitraums steht auch den Erben eine angemessene Vergütung zu, deren Höhe sich daran orientiert, welches Honorar an den Verstorbenen zu zahlen gewesen wäre.
3. Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte
Wer von seinen Bildern leben will, muss Lizenzen verkaufen. Das Urhebergesetz (UrhG) bezeichnet das als Einräumung von Nutzungsrechten. Das Gesetz unterscheidet sogenannte einfache und ausschließliche Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Diese Unterscheidung sollte jeder Fotograf kennen, denn wer hier etwas verwechselt läuft Gefahr, seine Rechte als Urheber ungewollt zu verlieren oder weit unter Wert zu verkaufen.
Im Regelfall sollten Fotografen immer nur einfache Nutzungsrechte an Lizenznehmer einräumen. Mit klaren und aus Beweisgründen schriftlich dokumentierten Regelungen wird dem Lizenznehmer erlaubt, das oder die Bilder auf eine bestimmte definierte Art und Weise zu nutzen, also z. B. ein Foto einmal in einer Zeitschrift abzudrucken oder es für eine bestimmte Zeit auf eine Internetseite zu stellen.
Grundsätzlich sind dabei alle räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen rechtlich zulässig, solange sie transparent, praktikabel und eindeutig formuliert werden. Die Erlaubnis (Lizenz) kann somit individuell an den Bedarf des Kunden angepasst werden. Der Fotograf als originärer Urheber der Aufnahmen bleibt Inhaber aller anderen Nutzungsrechte und kann diese beliebig auswerten.
Er darf auch anderen Lizenznehmern entsprechende Nutzungsrechte verkaufen und so eine optimale Mehrfachverwertung seines Bildbestands realisieren – in Zeiten sinkender Fotohonorare ist dies oft eine wirtschaftliche Notwendigkeit.
Ausschließliche Nutzungsrechte in der Regel nur bei Auftragsproduktionen
Bei ausschließlichen Nutzungsrechten (die oft unscharf auch als „buy out“ bezeichnet werden) besteht hingegen eine Exklusivität zu Gunsten des Lizenznehmers. Nur er ist berechtigt, das lizenzierte Bildmaterial zu nutzen.
Mehr noch: Er darf nach Gesetz auch weitere Lizenzen an Dritte vergeben. Wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, ist sogar der Fotograf selbst dann nicht mehr ohne Erlaubnis des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts berechtigt, seine Fotos zu nutzen.
Ausschließliche Nutzungsrechte werden daher in der Praxis in der Regel nur bei Auftragsproduktionen vereinbart. Der Fotograf muss dann bei der Kalkulation seines Honorars berücksichtigen, dass er mit seinen Bildern nur einmal Geld verdienen kann.
Ein simpler Merksatz kann helfen, in kleineren Fällen juristisch wasserdichte Nutzungsrechtsvereinbarungen (Lizenzverträge) auch ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren:
Wer (= Lizenznehmer) darf was (= welche Bilder) von wem (= Fotograf) wie lange, wo und wofür (= zu welchem Zweck) zu welchem Preis (= Honorar und Zahlungsmodalitäten) nutzen?
Eine schriftliche Vereinbarung, die diese Fragen eindeutig beantwortet, sorgt für Rechtsklarheit, auch wenn sie völlig auf „Juristendeutsch“ verzichtet.
4. Bildbearbeitung fremder Fotos
Wer fremde Fotos bearbeitet, stößt schnell an rechtliche Grenzen. Probleme können sich aus dem Urheberrecht des Fotografen, aber auch aus dem Persönlichkeitsrecht abgebildeter Personen ergeben.
Wenig bekannt ist die Vorschrift des § 39 UrhG – das Änderungsverbot. Wenn ein Nutzungsrecht (Lizenz) eingekauft wurde, darf das Foto grundsätzlich nur unverändert veröffentlicht werden. Das Recht zur Bearbeitung muss daher gegebenenfalls ausdrücklich in den Lizenzvertrag aufgenommen werden.
Auch § 23 UrhG bestimmt, dass Bearbeitungen und andere Umgestaltungen von Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder in anderer Weise verwertet werden dürfen. Schon vergleichsweise kleine Eingriffe in das Bild bedürften daher der Zustimmung des Fotografen, z. B. Ausschnittveränderungen oder die Zusammenfügung von Fototeilen zu einem neuen Motiv.
§ 51a UrhG erlaubt Nutzung von Fotos zum Zwecke der Karikatur und Parodie
Satirische Bildbearbeitungen sind nach der letzten Änderung des Urhebergesetzes in weiterem Umfang zulässig. Der neue § 51a UrhG erlaubt ausdrücklich die Nutzung von Fotos zum Zwecke der Karikatur und Parodie.
Schon zuvor hatte der BGH entschieden, dass Prominentenfotos in einem Leserwettbewerb entsprechend der Aufgabenstellung „auf fett getrimmt“ werden durften. Der BGH hielt dies aufgrund der antithematischen Behandlung der Motive für zulässig, obwohl das Ausgangsfoto auch nach der digitalen Erweiterung der Leibesfülle noch klar erkennbar war.
Bei Personenfotos müssen Veränderungen, die zu einer „visuellen Lüge“ führen, vermieden werden. Sonst kann auch der Abgebildete wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegen die Veröffentlichung vorgehen und in besonders gravierenden Fällen eine Geldentschädigung verlangen.
Visuelle Lügen liegen immer dann vor, wenn die Bearbeitung für den Betrachter nicht ohne Weiteres erkennbar ist und daher eine Fehlvorstellung über das Aussehen der Person oder die Situation zum Zeitpunkt der Aufnahme hervorgerufen wird. Daher müssen beispielsweise Fotomontagen gekennzeichnet werden. Bei einer zusammenmontierten Personengruppe darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Abgebildeten tatsächlich so zusammengestanden haben.
Auch bei Einzelfotos können schon vergleichsweise kleine Bearbeitungen zum Problem werden: Der damalige Chef der Telekom Ron Sommer konnte zum Beispiel vor Gericht eine Aufnahme verbieten lassen, auf der sein Kopf um ca. fünf Prozent vertikal gestreckt und sein Körper horizontal gestaucht worden war. Sogar das Bundesverfassungsgericht folgte seiner Argumentation, dass sein Aussehen mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert wurde.
Er wirke in Folge des technischen Eingriffs insgesamt länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf der Originalaufnahme. Der Kopf sei zudem im Verhältnis zum Körper insgesamt zu klein und sitze zu tief auf den Schultern, sodass der Hals kürzer und dicker erscheine.
5. Versammlungen und Events
„Wenn mehr als drei Personen auf dem Bild sind, muss ich keine Einwilligung der Abgebildeten haben“. Diesen Satz hört man in Fotografenkreisen immer wieder. Doch er ist falsch, denn eine solche Regel gibt es nicht.
Das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten erlischt nicht ab einer bestimmten Anzahl von Personen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Personen auf dem Foto identifizierbar sind – zumindest für ihren engeren Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis.
Richtig ist allerdings, dass im Gesetz zum Recht am eigenen Bild (§ 23 KUG) vier Fälle vorgesehen sind, in denen keine Einwilligung erforderlich ist (siehe oben). Eine davon betrifft Versammlungen und ist daher bei der Eventfotografie relevant.
Nicht jede Menschenansammlung und Veranstaltung ist eine Versammlung im gesetzlichen Sinn.
Die gesetzliche Erlaubnis in § 23 I 3. KUG setzt voraus, dass sich die Teilnehmer zur gemeinsamen Willenskundgebung zusammengefunden haben. In erster Linie geht es also hier um Demonstrationen.
Eine wartende Menschengruppe an der Bushaltestelle, die Menschenschlange vor einem Geschäft oder Sonnenanbeter auf einer Wiese sind daher keine Versammlung und die gesetzliche Erlaubnis greift hier nicht. Erlaubt ist auch nur die repräsentative Abbildung der Versammlung, in der Regel also nicht die isolierte Darstellung einzelner Personen oder des Randgeschehens.
Außerdem muss es sich um eine öffentlich zugängliche Versammlung handeln. Events, zu denen nur geladene Gäste oder ein in anderer Weise eingeschränkter Personenkreis Zutritt haben (beispielsweise Unternehmensangehörige, Vereinsmitglieder) sind schon aus diesem Grunde nicht von der Vorschrift erfasst.
6. Strafrecht
Post von der Polizei oder gar der Staatsanwaltschaft – das ist im Zusammenhang mit Fotos zum Glück selten, aber nicht ausgeschlossen.
Zwei Vorschriften aus dem Strafrecht sind speziell auf Fotos zugeschnitten: Nach § 33 KUG wird bestraft, wer das Recht am eigenen Bild einer Person verletzt, indem er unerlaubt Personenfotos verbreitet oder zur Schau stellt.
Solche Taten werden allerdings nur auf ausdrücklichen Antrag der Betroffenen verfolgt. Es droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in besonders gravierenden Fällen, beispielsweise wiederholten Verletzungen nach Abmahnung.
Zum Schutz des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und der Persönlichkeitsrechte gibt es mit § 201 a StGB noch ein weiteres Gesetz, dessen Strafandrohung höher ist (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren). Die leider recht unübersichtliche Norm soll sich in erster Linie gegen Videospanner und Unfallgaffer richten, umfasst aber viele Fallgruppen:
• Unzulässig ist das unerlaubte Fotografieren privater Situationen in Wohnungen oder anderen gegen Einblicke geschützte Räume wie z. B. Umkleiden, Toiletten und Behandlungsräumen. Strafbar ist nicht nur das heimliche Hineinfotografieren von außen, etwa durch ein Fenster. Auch Aufnahmen von jemandem im Raum sind vom Gesetz erfasst. Die Strafbarkeit beginnt schon mit der Herstellung der Aufnahmen. Daher sind auch Partyfotos problematisch, die bei privaten Festen oder anderen Zusammenkünften ohne Erlaubnis der Anwesenden geschossen werden. Wenn bei Videoaufnahmen mit Ton gefilmt wird, wird noch eine weitere Strafvorschrift relevant: Die „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ ist nach § 201 StGB verboten, wenn das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgenommen wird oder solche Aufnahmen Dritten zugänglich gemacht werden.
• Unabhängig vom Ort – also auch im Freien – verbietet § 201a StGB Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen oder in besonderer Weise geeignet sind, das Ansehen der Person erheblich zu schaden. Geschützt sind so insbesondere Unfallopfer, Betrunkene und Kranke. Seit der letzten Überarbeitung des Gesetzes sind auch Fotos von Verstorbenen von der Strafvorschrift erfasst.
• Dem Kampf gegen Kinderpornografie dient eine weitere Fallgruppe des § 201a StGB, der Aufnahmen von nackten Minderjährigen betrifft. Nicht nur sexualisierte Darstellungen sind verboten, sondern alle Arten von Aufnahmen im unbekleideten Zustand. Strafbar ist hier vor allem die Weitergabe derartiger Bilder. Die Herstellung ist für sich genommen nur strafbar, wenn dies zur Erzielung eines Entgelts erfolgt. Damit meint das Gesetz nicht nur ein Honorar, sondern jede Art von Gegenleistung, so zum Beispiel auch den Tausch derartiger Bilder. Erinnerungsfotos der eigenen Kinder nackt im Garten an einem heißen Sommertag sind daher nicht verboten, wenn man sie für sich behält.
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Dr. Endress Wanckel ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medienrecht in Hamburg (www.rafup.de) und Autor des Standardwerkes Foto- und Bildrecht (5. Auflage). Ebenfalls im Verlag C.H. Beck ist aktuell seine Darstellung zum Recht der Bildberichterstattung im Fachbuch Presserecht, Hrsg. Himmelsbach/Mann, erschienen.
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