Der Female Photoclub warnt, dass das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt legitime Fotoarbeit nicht unverhältnismäßig einschränken darf – etwa bei redaktionellen Sportaufnahmen wie diesem Bild von Synchronschwimmerinnen.
© Hayley AustinDer Bundestag bereitet ein Gesetz vor, das Opfer von Hass, Stalking und gefälschten Nacktbildern im Netz besser schützen soll. Für Fotografen steckt darin jedoch ein Paragraf, der Fragen aufwirft. Als Mitglied im Deutschen Fotorat wurde der Female Photoclub eingeladen, eine Stellungnahme zum aktuellen Referentenentwurf abzugeben, der kritisch für professionelle Fotografinnen und Fotografen werden könnte.
Was will das Gesetz gegen digitale Gewalt?
Beleidigungen, Drohungen, heimlich gefilmte Intimaufnahmen, gefälschte Nacktfotos per KI – wer im Netz zum Opfer wird, stand bisher oft vor einer Mauer. Der Täter ist anonym, die Beweise verschwinden, und der Klageweg ist teuer und langwierig.
Das soll sich ändern. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums setzt auf zwei Hebel: Betroffene sollen künftig leichter erfahren, wer hinter einem anonymen Account steckt. Dafür können sie ein Gericht einschalten, das Plattformen und Internetanbieter zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet – einschließlich IP-Adressen. Zusätzlich können Richter Nutzerkonten zeitweise sperren lassen, wenn jemand wiederholt schwer gegen andere vorgeht.
Was ändert sich im Strafrecht?
Drei neue oder erweiterte Straftatbestände sollen Lücken schließen, die bislang Täter entkommen ließen.
Paragraph 184k StGB wird zur zentralen Norm gegen bildbasierte sexualisierte Gewalt. Er fasst Voyeurismus, Upskirting und sexualisierte Deepfakes unter einem Dach zusammen.
Neu ist Paragraph 201b StGB: Er erfasst ansehensschädigende Deepfakes, die keine sexuellen Inhalte zeigen – etwa ein KI-generiertes Video, das einem Arzt falsche Produktwerbung in den Mund legt. Paragraph 202e StGB schließlich stellt heimliche digitale Überwachung unter Strafe, also das Ausspionieren per GPS-Tracker oder Spyware.
Was begrüßt die Fotobranche an dem Entwurf?
Der Female Photoclub, der die Interessen weiblicher Fotografinnen vertritt, hat eine Stellungnahme zum Entwurf veröffentlicht – und stellt sich klar hinter das Ziel des Gesetzes. Ausdrücklich begrüßt der Verein die Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes. Wer heute das Gesicht einer Person per KI in ein Pornovideo einsetzt, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Das soll künftig eindeutig strafbar sein. Auch die besseren Möglichkeiten zur Identifizierung anonymer Täter und die Bündelung der bildbezogenen Straftatbestände in einem einzigen Paragrafen hält der Verein für sachgerecht.
Wo sieht der Female Photoclub Probleme?
Die Kritik richtet sich vor allem gegen Paragraph 184k Absatz 1 Nummer 3. Dieser Abschnitt macht auch Aufnahmen bekleideter Körperteile strafbar – sofern sie „in sexuell bestimmter Weise" erfolgen. Klingt sinnvoll, ist aber in der Praxis schwer greifbar.
Denn der Entwurf lässt offen, woran man das messen soll: an der Absicht der aufnehmenden Person? An der Wirkung auf den Betrachter? An objektiven Bildmerkmalen wie Perspektive oder Ausschnitt? Je nach Antwort käme man zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Eine Aufnahme, die der Fotograf als dokumentarisch versteht, könnte ein Staatsanwalt als sexualisiert einstufen – und umgekehrt.
Hinzu kommt ein technisches Problem: Durch nachträgliches Zuschneiden lässt sich jede Gesamtaufnahme auf einzelne Körperbereiche reduzieren. Was ursprünglich ein unbedenkliches Sportfoto war, kann so nachträglich in ein strafrechtlich relevantes Bild verwandelt werden.
Warum ist die Ausnahmeregelung nicht ausreichend?
Der Entwurf sieht Ausnahmen für Kunst, Wissenschaft, Journalismus und ähnliche Bereiche vor. Das klingt beruhigend – greift aber zu spät.
Denn diese Ausnahme wirkt als Rechtfertigungsgrund. Das bedeutet: Legitimes fotografisches Handeln fällt zunächst unter den Straftatbestand und muss sich erst im Nachhinein rechtfertigen. In der Praxis heißt das: Ermittlungsverfahren können auch gegen Fotografen eingeleitet werden, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Allein diese Möglichkeit kann dazu führen, dass sich Fotografen aus bestimmten Situationen zurückziehen – aus Angst, nicht aus schlechtem Gewissen.
Was fordert der Female Photoclub konkret?
Der Female Photoclub macht vier Vorschläge, die den Entwurf schärfer und gerechter machen würden:
- Erstens soll der Begriff der „sexuell bestimmten Darstellung“ gesetzlich konkretisiert werden – auf Aufnahmen, die nach ihrem objektiven Erscheinungsbild erkennbar auf eine gezielte sexualisierte Hervorhebung der abgebildeten Person gerichtet sind.
- Zweitens sollen legitime fotografische Tätigkeiten wie Reportage, Dokumentation und Kunstfotografie bereits im Tatbestand selbst ausgenommen werden, nicht erst als nachträglicher Rechtfertigungsgrund.
- Drittens soll die Deepfake-Regelung technologieneutral formuliert werden: Maßgeblich soll nicht sein, wie realistisch eine KI-Fälschung aussieht, sondern ob sie geeignet ist, die abgebildete Person erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten zu verletzen.
- Viertens regt der Verein an, in der Gesetzesbegründung klare Beispiele aufzunehmen – was erlaubt ist (Straßenfotografie, Pressebild, einvernehmliche Aktfotografie) und was nicht (Upskirting, heimliche sexualisierte Aufnahmen, Deepfake-Pornografie).
Was bedeutet das für Fotografen in der Praxis?
Solange das Gesetz in seiner jetzigen Form bleibt, empfiehlt der Female Fotoclub, die weiteren parlamentarischen Beratungen genau zu verfolgen. Denn ob die Tatbestandsvoraussetzungen noch präzisiert werden, entscheidet sich im Gesetzgebungsverfahren – und dafür ist die Einreichung solcher Stellungnahmen aus der Praxis genau der richtige Weg.
Wer als Fotojournalist, Dokumentarfotograf oder Künstler arbeitet, sollte zudem schon jetzt die eigene Arbeitsweise im Blick behalten: Kontext, Perspektive und Aufnahmeumstände können künftig darüber entscheiden, ob eine Aufnahme unter den neuen Tatbestand fällt oder nicht.
Was kritisieren andere Verbände und Institutionen am Gesetz gegen digitale Gewalt?
Der Female Photoclub ist nicht die einzige Institution, die Nachbesserungsbedarf sieht. Der Deutsche Journalistenverband (DJV) und Freelens haben ebenfalls Stellungnahmen mit einem ähnlichen Tenor, aber unterschiedlichen Schwerpunkten, abgegeben. Vom Deutschen Fotorat gibt es gibt ein zusammenfassendes Statement.
Darüber hinaus äußern sich auch der Deutsche Richterbund (DRB), der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zum Gesetz gegen digitale Gewalt – mit Kritikpunkten, die über die fotografiespezifischen Bedenken hinausgehen.
Das Gesetz hängt an einem anderen Gesetz
Der Deutsche Richterbund benennt ein strukturelles Problem: Der neue Auskunftsanspruch, also das Recht auf Herausgabe von IP-Adressen, funktioniert nur dann in der Praxis, wenn Internetanbieter diese Daten auch tatsächlich gespeichert haben. Derzeit löschen viele Anbieter IP-Zuordnungen nach spätestens sieben Tagen – in der Regel längst bevor ein Gericht überhaupt tätig werden kann. Das Gesetz gegen digitale Gewalt setzt deshalb voraus, dass ein parallel laufendes Gesetz zur Einführung einer dreimonatigen IP-Adressspeicherung ebenfalls verabschiedet wird. Scheitert dieses, läuft das Auskunftsverfahren ins Leere.
Die Gerichte sind schon jetzt überlastet
Der Richterbund warnt zudem, dass der Aufwand für die Gerichte erheblich unterschätzt wird. Die Gesetzesbegründung rechnet mit 34 Minuten pro Auskunftsverfahren. Das sei unrealistisch, so der DRB, denn jedes Verfahren erfordere eine sorgfältige Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit – ähnlich komplex wie ein vollständiges äußerungsrechtliches Verfahren. Ohne ausreichend Personal in der Justiz drohe das Gesetz in der Praxis wirkungslos zu bleiben.
Bleiben "amateurhafte" Deepfakes straflos?
Der DGB und der BDP stoßen sich an einer Lücke bei den Deepfake-Regelungen: Strafbar sollen nur Darstellungen sein, die „den Anschein erwecken", es handele sich um echte Aufnahmen. Schlechte, erkennbar künstliche Fälschungen würden damit herausfallen – obwohl auch sie die Würde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzen können. Beide Verbände fordern, das Qualitätsmerkmal zu streichen und stattdessen allein auf die Eignung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung abzustellen.
Die Strafen sind zu niedrig
Der BDP hält den vorgesehenen Strafrahmen von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für zu gering. Gerade bei der kommerziellen Verbreitung von Deepfake-Pornografie und Vergewaltigungsvideos werde die abschreckende Wirkung verfehlt. Im europäischen Vergleich bewege sich Deutschland damit auf einem eher niedrigen Niveau.
Straffreiheit für Konsum und Verbreitung
Der BDP geht noch weiter: Nicht nur die Herstellung, sondern auch der Konsum und die Verbreitung von Vergewaltigungsvideos sollten strafbar sein. Wer solche Inhalte abruft, schaffe wirtschaftliche Anreize für deren Herstellung – und trage damit aktiv zur Gewalt bei. Der Entwurf sehe hier bislang Straffreiheit vor.
Betroffene müssen zweimal vor Gericht
Der DGB kritisiert, dass Betroffene nach einem erfolgreichen Auskunftsverfahren ein zweites, separates Verfahren führen müssen, um die Löschung der strafbaren Inhalte zu erwirken. Das sei eine unnötige Doppelbelastung für Menschen, die ohnehin schon unter dem Angriff leiden. Die Löschung sollte direkt im Auskunftsverfahren mitgeordnet werden können.
Accountsperren sind leicht zu umgehen
Sowohl DGB als auch DRB weisen auf eine praktische Schwachstelle hin: Eine Accountsperre lässt sich mit einer neuen E-Mail-Adresse in Minuten umgehen. Der Entwurf adressiere dieses Problem zwar, verpflichte Plattformbetreiber aber nur zu Maßnahmen, die ihnen „technisch und wirtschaftlich zumutbar" sind – eine Formulierung, die in der Praxis wenig Biss haben dürfte.
Beratungsstellen fehlt die Finanzierung
Der BDP schlägt Alarm mit Blick auf die psychosoziale Versorgung: Die Fachberatungsstellen für Betroffene digitaler Gewalt arbeiten bereits jetzt am Limit. Das neue Gesetz werde die Nachfrage weiter steigern, ohne dass die Finanzierung gesichert sei. Der Verband fordert eine gesetzlich verankerte Pflicht zum Monitoring neuer Formen digitaler Gewalt sowie eine dauerhaft gesicherte Förderung von Beratungsangeboten.
Wann kommt das Gesetz gegen digitale Gewalt?
Die Verbände- und Länderanhörung ist abgeschlossen – die Stellungnahmen lagen bis zum 22. Mai 2026 vor. Was danach kommt, ist noch offen. Der Entwurf muss zunächst das Kabinett passieren, dann Bundestag und Bundesrat. Erst danach kann er unterzeichnet und verkündet werden.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat als Ziel ausgegeben, das Gesetz noch in diesem Jahr zu verabschieden. Einen konkreten Termin für die Bundestagsberatung gibt es bislang nicht. Der wird voraussichtlich erst nach der Kabinettsentscheidung bekanntgegeben.
Bis das Gesetz in Kraft tritt, können also noch Monate vergehen – genug Zeit, um die Kritikpunkte aus den Stellungnahmen in den parlamentarischen Beratungen aufzugreifen. Ob das geschieht, bleibt abzuwarten.
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